Fachschaftsordnung der Fachschaft Philosophie (7/1) der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 14.09.2007 in der Fassung der sechsten Ordnung zur Änderung der Fachschaftsordnung vom 18.01.2021 veröffentlicht als Gesamtfassung.
Änderungen vorbehalten. Wir übernehmen keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben.
I. Allgemeines
§ 1 Definition
Die Zugehörigkeit zu der Fachschaft 7/1 („Fachschaft Philosophie“) ergibt sich aus der Fachschaftszuordnungsordnung der Studierendenschaft der RWTH Aachen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Organe der Fachschaft
Organe der Fachschaft sind:
- die Vollversammlung der Fachschaft als höchstes Organ,
- das Fachschaftskollektiv,
- fachbezogene Arbeitsgemeinschaften der Fachschaft (Seniorate).
§ 3 Vollversammlung der Fachschaft
(1) Die Vollversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Fachschaft.
(2) Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft und entscheidet in allen grundsätzlich Angelegenheiten der Fachschaft. Sie hat insbesondere die Aufgaben, die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft, Änderungen der Fachschaftsordnung, der Geschäftsordnung des Fachschaftskollektivs und die Entlastung des Fachschaftsrates zu beschließen, sowie die Finanzführung des Fachschaftskollektives zu kontrollieren.
(3) Sollte keine gesonderte Geschäftsordnung bestimmt werden, gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments sofern sie anwendbar ist.
(4) Zu Beginn der Vollversammlung wählt die Vollversammlung zunächst eine Moderatorin bzw. einen Moderator, eine Protokollantin bzw. einen Protokollant sowie eine Wahlleiterin bzw. einen Wahlleiter, die bzw. der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen ver-antwortlich ist.
(5) Anschließend beschließt die Vollversammlung die Tagesordnung.
(6) Die Fachschaftsvollversammlung beschließt ein Semesterprogramm für die neue Amtsperiode des Fachschaftskollektivs.
(7) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Ordnung keinen anderen Abstimmungsmodus vorschreibt. Auf Antrag ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
(8) Pro Semester muss mindestens eine Vollversammlung an dem dafür vorgesehenen Dies vom Fachschaftskollektiv einberufen werden.
(9) Bei Bedarf kann das Fachschaftskollektiv weitere Vollversammlungen einberufen.
(10) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 5 von Hundert der Fachschaftsmitglieder muss das Fachschaftskollektiv eine Vollversammlung einberufen.
(11) Die Vollversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn sie 14 Tage vorher durch Aushang in den Fluren des Gebäudes, in dem sich die Fachschaftsräume befinden, angekündigt und die Tagesordnung durch Aushang ebendort 3 Tage vorher bekannt gegeben worden ist. Die Einladung und die Tagesordnung sollen im selben Zeitraum ebenfalls über die Internetpräsenz des Fachschaftskollektivs publik gemacht werde.
(12) Ist es nicht möglich, eine Vollversammlung 14 Tage vorher anzukündigen, so kann eine außerordentliche Vollversammlung auch kurzfristig, spätestens jedoch 48 Stunden vorher, einberufen werden. Diese Verfahrensweise muss während der Vollversammlung begründet werden.
(13) Die Vollversammlung kann Termine und Tagesordnungen für weitere Vollversammlungen festlegen.
(14) In der vorlesungsfreien Zeit dürfen keine Vollversammlungen einberufen werden.
II. Fachschaftskollektiv
§ 4 Fachschaftskollektiv
Das Fachschaftskollektiv entspricht dem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 der Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der RWTH vorgesehenen Fachschaftsrat.
§ 5 Aufgaben des Fachschaftskollektivs
(1) Das Fachschaftskollektiv vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte.
(2) Das Fachschaftskollektiv ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden und für die Ausführung ihrer Beschlüsse, insbesondere die Verwendung der ihm zugewiesenen Haus-haltsmittel, Rechenschaft schuldig.
(3) Über die Entlastung des Fachschaftskollektivs entscheidet die Vollversammlung.
(4) Das Fachschaftskollektiv hat dafür zu sorgen, dass die Betreuung und Beratung der Mitglieder der Fachschaft in studienbezogenen Fragen gewährleistet ist.
(5) Das Fachschaftskollektiv hat die Vertretung der Fachschaftsmitglieder in den akademischen Gremien sicherzustellen.
(6) Das Fachschaftskollektiv ist für die Koordinationen der übrigen Organe der Fachschaft ver-antwortlich.
(7) Sofern das Fachschaftskollektiv einen Haushaltsplan aufstellt legt es ihn der Vollversammlung zur Feststellung vor.
(8) Das Fachschaftskollektiv unterstützt die fach- und hochschulübergreifende Erstsemester-Innenarbeit.
(9) Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Fachschaftskollektivs.
(10) Darüber hinaus setzt sich das Fachschaftskollektiv für die Förderung der Solidarität unter Studierenden, für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Hochschule und Gesellschaft, gegen die Ideologien der Ungleichheit und Entsolidarisierung, für die tatsächliche und vollständige Demokratisierung der Hochschule und des Bildungssystems und für die Förderung des Verantwortungsbewusstseins der Studierenden als Geistes- und Gesellschaftswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler für Frieden, Gerechtigkeit und Schutz der Umwelt ein.
§ 6 Wahlen zum Fachschaftskollektiv
(1) Das Fachschaftskollektiv wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen auf der ordentlichen Vollversammlung gewählt. Stehen mehrere Kollektive zur Wahl, so ist das Kollektiv gewählt, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wird bis zu zweimal wiederholt, nach dem dritten Wahlgang entscheidet ein Münzwurf.
(2) Auf Antrag eines Fachschaftsmitglieds findet die Wahl geheim statt.
(3) Das Fachschaftskollektiv wird für eine Amtszeit, die mit der Wahl während einer Vollversammlung beginnt und mit der Wahl eines neuen Kollektivs auf der darauf folgenden ordentlichen Vollversammlung endet, maximal jedoch 7 Monate umfasst, gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Abwahl des Fachschaftskollektivs ist nur durch die Wahl eines neuen Fachschaftskollektivs möglich.
(5) Im Anschluss an die Wahl des Fachschaftskollektivs beschließt die Vollversammlung über eventuelle Änderungen der Geschäftsordnung des Fachschaftskollektivs mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Zusammensetzung des Fachschaftskollektiv
Das Fachschaftskollektiv besteht aus 3-30 Personen. Ein ausgeglichener Anteil von Frauen und Männern ist anzustreben. Des Weiteren sind nach Möglichkeit sämtliche Studienfächer abzubilden, deren Studierende der Fachschaft zugeordnet sind. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Fachschaftskollektivs.
§ 8 Verfahren der Fachschaftskollektivsitzungen
(1) Die Sitzungen des Fachschaftskollektivs finden innerhalb der Vorlesungszeit regelmäßig wöchentlich zu einem festen Termin statt. Zu den einzelnen Sitzungen wird nicht gesondert eingeladen.
(2) Die Sitzungen des Fachschaftskollektivs sind fachschafts-öffentlich. Fachschaftsfremden Personen kann Rederecht eingeräumt werden.
(3) Auf den Sitzungen des Fachschaftskollektivs hat jedes Fachschaftskollektivmitglied Rede- und Stimmrecht. Fachschaftsmitglieder haben Rederecht.
(4) Beschlüsse werden nach dem Konsensprinzip gefasst.
§ 9 Auflösung des Fachschaftskollektivs
(1) Das Fachschaftskollektiv löst sich auf, wenn
- das Fachschaftskollektiv dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Rahmen einer Fachschaftskollektivsitzung beschließt,
- Beschlüsse gefasst werden, die zur Förderung der in § 5 Absatz 10 genannten Ziele nicht beitragen bzw. diesen widersprechen.
(2) Nach dem Beschluss zur Auflösung des Fachschaftskollektivs wird innerhalb von 4 Vorlesungswochen eine Vollversammlung mit Wahlen zum neuen Fachschaftskollektiv eingeleitet. Erst mit der Wahl eines neuen Fachschaftskollektivs ist die Auflösung des vorherigen Fachschaftskollektivs wirksam.
III. Arbeitsgemeinschaften der Fachschaft
§ 10 Seniorate
(1) Fachspezifische Arbeitsgemeinschaften der Fachschaften (Seniorate) werden von der Voll-versammlung eingerichtet. Maximal eingerichtet werden können:
- Seniorat Anglistik
- Seniorat Betriebspädagogik und Wissenspsychologie
- Seniorat European Studies
- Seniorat Germanistik
- Seniorat Geschichte
- Seniorat Katholische Theologie
- Seniorat Philosophie
- Seniorat Politische Wissenschaft
- Seniorat Psychologie
- Seniorat Romanistik
- Seniorat Soziologie
- Seniorat Gesellschaftswissenschaften
- Seniorat Literatur- und Sprachwissenschaft
(2) Die Seniorate setzen sich aus maximal 18 gewählten Mitgliedern zusammen, diese werden entsprechend des Vorgehens der Wahl zum Fachschaftskollektiv [§ 6] auf einer Vollversammlung gewählt.
(3) Die Seniorate leisten ergänzende fachspezifische Studienberatung und organisieren ergänzende fachspezifische Informations- und Bildungsangebote.
(4) Die Seniorate können sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine zusätzlich Betreuung der Erstsemesterinnen bzw. Erstsemester einsetzen.
(5) Die Seniorate vertreten die Studierenden ihres Faches in den Gremien der zugehörigen Institute und darüber hinaus.
(6) In Abstimmung mit dem Fachschaftskollektiv können sie weitere Aufgaben übernehmen
(7) Für diese Aufgaben können ihnen innerhalb des in § 15 (3) gesetzten Rahmens Finanzmittel der Fachschaft zur Verfügung gestellt werden.
(8) Über die Verwendung dieser Gelder sind sie gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
(9) Bei Entscheidungen der Seniorate sollte stets ein Konsens angestrebt werden. Sollte diese nicht möglich sein, gilt eine einfache Mehrheit aller anwesenden Studierenden des zugehörigen Faches. Die absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder muss die Entscheidung ebenfalls unterstützen.
(10) Es ist eine enge Zusammenarbeit mit den gleichartigen Senioraten der Fachschaft 7/2 anzustreben.
§ 11 Sonstige Arbeitsgemeinschaften
Die Vollversammlung sowie das Fachschaftskollektiv können bis zu 10 weitere themenspezifische Arbeitsgemeinschaften einrichten. Näheres zu Arbeitsgemeinschaften des Fachschaftskollektivs regelt die Geschäftsordnung des Fachschaftskollektivs.
IV. Finanzen
§ 12 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Das Fachschaftskollektiv verwaltet die ihm übertragenen Mittel entsprechend der Aufgabenstellung der Fachschaft in eigener Verantwortung unter Beachtung der Satzung der Studierendenschaft, der Finanzordnung der Studierendenschaft, der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Sudierendenschaften NRW und dieser Fachschaftsordnung. Es ist der Vollversammlung über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
(2) Die Vollversammlung wählt aus der Mitte des Fachschaftskollektivs Personen zur Kassenführung und stellvertretenden Kassenführung. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Fachschaftskollektivs.
(3) Diese Personen führen die finanziellen Beschlüsse des Fachschaftskollektivs und der Vollversammlung aus.
(4) Verfügungsgewalt über die der Fachschaft zugewiesenen Mittel haben
- das Fachschaftskollektiv bis zu einer Höhe von 750 € je Antrag,
- die nach § 12 Abs. 2 zur Kassenführung gewählten Personen im gegenseitigen Einverständnis bis zu einer Höhe von 100 € pro Woche. Dabei dürfen maximal 200 € im Monat ausgegeben werden.
(5) Die Konten der Fachschaft sind Unterkonten der Studierendenschaft. Die Zeichnungs-berechtigung obliegt der Kassenwartin bzw. der Kassenwart. Falls keine Kassenwartin bzw. kein Kassenwart im Amt ist obliegt die Zeichnungsberechtigung dem AStA.
(6) Die Vollversammlung wählt 2 Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die sich verpflichten, mindestens einmal pro Amtsperiode die ordnungsgemäße Verwendung der Fachschaftsmittel zu prüfen.
(7) Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Fachschaftskollektivs sein.
(8) Die Kassenführung legt zum Ende der Amtsperiode den Kassenbericht, die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer auf der Vollversammlung das Ergebnis ihrer Kassenprüfung vor.
§ 13 Rücklagen
Der Überschuss zu Beginn eines Semesters darf 5.000 €, mindestens aber zwei Semesterbeiträge aus Mitteln der Studierendenschaft, nicht überschreiten. Gemäß § 18 Abs.3 der Finanzordnung der Studierendenschaft können Rücklagen von bis zu 10.000 € gebildet werden.
§ 14 Haushalt
(1) Sofern durch diese Fachschaftsordnung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Studierendenschaft entsprechend. Sofern ein Haushalt aufgestellt wird, ist der festgestellte Haushaltsplan dem AStA zusammen mit dem Protokoll der Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
(2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch die Vollversammlung für ein Semester beschlossen.
(3) Der Haushaltsplan muss in jedem Fall Töpfe für die Unterstützung
- der Seniorate in Höhe von 5% bis 40% sowie
- der politischen Bildung in Höhe von mindestens 10%
der im laufenden Haushalt unter Abzug der Rücklagen zur Verfügung stehenden Mittel vorsehen.
(4) Der für Seniorate vorgesehene Topf unterliegt einem Verteilungsschlüssel. Jeden Seniorat ist zunächst ein Sockelbetrag von 200 € fest zugeschrieben. Darüber hinaus gehende Beträge innerhalb dieses Haushaltstopfes können auf Antrag durch das Fachschaftskollektiv gewährt werden.
§ 15 Einschränkungen der Finanzführung
(1) Einzelposten, die 1000 € überschreiten, bedürfen gemäß § 2 Ab. 2 Satz 4 der Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der RWTH einer Genehmigung durch den AStA der RWTH Aachen.
(2) Das Fachschaftskollektiv darf ohne Zustimmung der Vollversammlung keine Finanzanträge höher als 750 € bewilligen. Solche Posten erfordern einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss der Vollversammlung.
(3) Bildungs- und Informationsveranstaltungen können auf keinen Fall aus Fachschafts-mitteln unterstützt werden, wenn die Organisatorinnen und Organisatoren oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierdurch Studienanforderungen gemäß der für sie gültigen Studienordnung(en) erfüllen.
(4) Mitgliedern und Angehörigen der RWTH kann kein Honorar und keine Aufwandsentschädigung aus Fachschaftsmitteln gewährt werden. Einzige Ausnahme ist die Aufwandsentschädigung der Tutorinnen und Tutoren im Rahmen der ErstsemesterInnenbetreuung.
V. Schlussbestimmungen
§ 16 salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Fachschaftsordnung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Fachschaftsordnungen müssen auf einer ordentlichen Vollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden und in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH Aachen veröffentlicht werden.
(2) Anträge auf Änderung der Fachschaftsordnung müssen in der Einladung angekündigt werden.
(3) § 16 kann nicht Teil einer Satzungsänderung sein.
§ 18 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Diese Satzung ist in den amtlichen Bekanntmachungen der RWTH Aachen zu veröffentlichen. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Fachschaft veröffentlicht die aktuelle Satzung in den Fachschaftsräumlichkeiten und auf ihrer Homepage.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachschaftsvollversammlung der Fachschaft 7/1 vom 01.12.2020.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ab-lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
- bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.
Aachen, den 18.01.2021